Stiftungszweck
(1) Die Stiftung „Junge Weltbürger“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Förderung der Allgemeinheit nach § 52 Abs. 1 AO.
(2) Zweck der Stiftung ist die
– Förderung der Bildung einschließlich Studien- und Ausbildungshilfe
– Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
– Unterstützung junger hilfsbedürftiger Personen,
a) insbesondere im Bereich der Lernbehinderung,
b) die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind gem. § 53 AO.
(3) Gefördert werden sollen vor allem junge Menschen bis 27 Jahre.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht;
a) Förderung der Bildung einschließlich Studien- und Ausbildungshilfe
durch die Organisation von Veranstaltungen, Aktivitäten und Begegnungen, die z.B dienen
- der Wissensvermittlung in anderen Sprachen als der Muttersprache,
- dem Verständnis für wirtschaftliche und kulturelle Zusammenhänge
- Learn-Trainings und- der Learn-Optimierung.
Begünstigt werden sollen junge Menschen in der Ausbildung, die nachweislich ein Interesse an einem interkulturellen Austausch in Zeiten der Globalisierung haben.
b) Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, z. B.
- durch die Organisation von Veranstaltungen, Tagungen und motivierenden Aktivitäten
- zur Toleranz innerhalb der Gesellschaft
- zur inter-/ intrakulturellen gemeinschaftlichen Lebensführung
- zum Verständnis für die Verschiedenheiten von Völkern und Kulturen.
c) Förderung von jungen hilfsbedürftigen Personen,
- im Wesentlichen von Menschen mit Lernbehinderungen z. B.
durch die Organisation von Unterstützungsleistungen für die Verbesserung eines schulischen bzw. berufsbezogenen Fachwissens und die Persönlichkeitsentwicklung u. a. durch Initiierung von Programmen für einen individuellen Lernunterricht bzw. Organisation des Erfahrungsaustausches zur gegenseitigen Motivation - die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind gem. § 53 AO, z.B.
durch finanzielle und ideelle Förderung von jungen Menschen im Studium bzw. in der Berufsausbildung, deren Ausbildung nachweislich Schwerpunkte enthält, die für das internationale Verständnis von Bedeutung sind wie z.B.
Mehrsprachige Ausbildung
Praktika und Projektarbeiten in deutscher und/oder fremder Sprache
durch die Unterstützung bei der Finanzierung von Arbeits- und Gastaufenthalten in anderen Ländern zur Förderung des interkulturellen Verständnisses.
(5) Bei den satzungsgemäßen Aktivitäten handelt es sich um eigene Aktivitäten, die ggf. durch die Kooperation mit Partnern durchgeführt werden, um das Volumen zu erhöhen. Die Stiftung beteiligt sich mit Eigenverantwortung an Gemeinschaftsprogrammen, die mit den Satzungszwecken vereinbart sind.
(6) Die Stiftung kann auch Hilfspersonen nutzen.
(7) Daneben kann die Stiftung auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen Förderung und Pflege der unter § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Zwecke vornehmen. Die Förderung wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln, durch Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(8) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(9) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(10) Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem der Stiftung fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen Vergütungen unterstützen.
(11) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.
Sitz der Stiftung: Frankfurt am Main.