Stiftungszweck und Satzung (Auszug)

Stiftungszweck und Satzung (Auszug)

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung „Junge Weltbürger“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Förderung der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die
• Förderung der Bildung einschließlich Studien- und Ausbildungshilfe
• Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
• Unterstützung junger hilfsbedürftiger Personen,
a) insbesondere im Bereich der Lernbehinderung,
b) die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind gem. § 53 AO.

(3) Gefördert werden sollen vor allem junge Menschen bis 27 Jahre.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht;

a) Förderung der Bildung einschließlich Studien- und Ausbildungshilfe durch die Organisation von Veranstaltungen, Aktivitäten und Begegnungen, die z.B. dienen
• der Wissensvermittlung in anderen Sprachen als der Muttersprache,
• dem Verständnis für wirtschaftliche und kulturelle Zusammenhänge,
• Lerntrainings und der Lernoptimierung.

Begünstigt werden sollen junge Menschen in der Ausbildung, die nachweislich ein Interesse an einem interkulturellen Austausch in Zeiten der Globalisierung haben.

b) Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, z. B.
• durch die Organisation von Veranstaltungen, Tagungen und motivierenden Aktivitäten
– zur Toleranz innerhalb der Gesellschaft
– zur inter-/ intrakulturellen gemeinschaftlichen Lebensführung
– zum Verständnis für die Verschiedenheiten von Völkern und Kulturen.

c) Die Stiftung nimmt auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen Förderung und Pflege der unter § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Zwecke wahr. Hierzu kann die Stiftung auch Mittel beschaffen und diese weitergeben und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, unterhalten.


d) Förderung von jungen hilfsbedürftigen Personen,
• im Wesentlichen von Menschen mit Lernbehinderungen z. B.
– durch die Organisation von Unterstützungsleistungen für die Verbesserung eines schulischen bzw. berufsbezogenen Fachwissens und die Persönlichkeitsentwicklung u. a. durch Initiierung von Programmen für einen individuellen Lernunterricht bzw.
– Organisation des Erfahrungsaustausches zur gegenseitigen Motivation

• die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind gem. § 53 AO, z.B.
– durch finanzielle und ideelle Förderung von jungen Menschen im Studium bzw. in der Berufsausbildung, deren Ausbildung nachweislich Schwerpunkte enthält, die für das internationale Verständnis von Bedeutung sind wie z.B. mehrsprachige Ausbildung oder Praktika und Projektarbeiten in deutscher und/oder fremder Sprache
– durch die Unterstützung bei der Finanzierung von Arbeits- und Gastaufenthalten in anderen Ländern zur Förderung des interkulturellen Verständnisses.


(5) Die Stiftung kann auch gemeinsam Projekte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen durchführen.

(6) Die Stiftung kann auch Hilfspersonen nutzen und als Treugeber für unselbstständige Stiftungen fungieren.

(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(8) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(9) Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen unterstützen.

(10) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.

Sitz der Stiftung: Frankfurt am Main.